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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Unseren Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Für Verträge über die Lieferung von Maschinen, Ersatz- und Zubehörteilen, für die Durchführung von Reparaturen und Leistungen im Rahmen unseres Austauschservices sowie alle sonstigen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen von uns, auch soweit sie im Zusammenhang von Rahmen- oder Abrufverträgen erfolgen, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder eines Bestätigungsschreibens sind oder sonst unwidersprochen bleiben, werden nicht anerkannt; solche Bedingungen gelten nur, wenn und soweit die Verkäuferin sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen hiermit widersprochen wird, sind für uns nicht bindend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der vorstehenden Bestimmung. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen und mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beziehen sich die vereinbarten Preise ab Werk, ohne Verpackung.

2. Gefahrenübergang, Abnahme Versand und Transport
erfolgen auf Gefahr des Empfängers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Empfänger über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder bei Lieferung ab Werk das Werk verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach Gefahrenübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde.

3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen sowie einschließlich Reparaturkosten, Zinsen und sonstiger Kosten, und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung. Bei durchgeführten Reparaturen bzw. Austauschreparaturen erwerben wir Miteigentum an der reparierten Sache in Höhe der fakturierten Reparaturkosten, und zwar unabhängig vom jeweiligen Zeitwert der Sache. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten; die be- bzw. verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im oben ausgeführten Sinne. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert. Ist die Vorbehaltsware jedoch als Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so bleibt die Verkäuferin allein Eigentümerin. Wird der Abnehmer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im oben genannten Verhältnis eingeräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt wird. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu den gleichen Bedingungen, zu denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, gestattet, solange der Abnehmer nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Der Abnehmer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, wird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware abgetreten. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Abnehmer untersagt. Der Abnehmer ist so lange zur Einziehung unserer Forderung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät und uns auch sonst keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Der Käufer hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer, wenn er nicht nach obiger Regelung zur Einziehung unserer Forderungen berechtigt ist, uns unverzüglich zu unterrichten. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe und Rückübertragung bestehender Sicherheiten insoweit, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns nicht erfüllt. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen; ist eine Intervention durch uns erfolgreich und ist vom Interventionsbeklagten insoweit nichts zu erlangen, gehen etwa anfallende Interventionskosten zu Lasten des Abnehmers. Bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen sind uns Verluste oder Beschädigungen der gelieferten Ware, sowie jede Standortveränderung der Ware und jeder Wohnungswechsel des aus dem Kaufvertrag Verpflichteten sofort mitzuteilen.

4. Zahlung
Unsere Außendienstmitarbeiter sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen sind in EURO zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu den vereinbarten Bedingungen ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dessen ungeachtet ist die Verkäuferin berechtigt, einen nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen. Wir sind insbesondere berechtigt, für Verzugszeiten Zinsen in Höhe der üblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite unserer Hausbank zu berechnen. Kommt der Besteller wegen einer fälligen Zahlung in Verzug, stellt er die Zahlungen ein, wird ein Wechselprotest erhoben oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen mit Kunden - sofort fällig. Ferner sind wir unter den oben genannten Umständen berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Uns weiterhin zustehende Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen ist der jeweilige Restbetrag des Kaufpreises in voller Höhe sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser rückständige Betrag mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der gelieferten Ware gleichkommt.

5. Gewährleistung
Wir übernehmen die Garantie wie folgt: a) gewerbliche Anwendung Maschinen, Zubehör, Reparaturen und Ersatzteile 12 Monate ab Lieferung. b) Haushaltsanwendung Maschinen und Zubehör 24 Monate ab Lieferung, Reparaturen und Ersatzteile 12 Monate ab Lieferung. Generell gewähren wir keine Garantie auf gebrauchte Maschinen. Unsere Garantieleistungen beschränken sich nach unserer Wahl auf kostenlose Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Abnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns gestellte Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlgeschlagen sind. Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche - insbesondere auch Schadenersatzansprüche des Abnehmers - sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit zwingend gehaftet wird. Etwa auftretende Mängel sind uns binnen 8 Tagen nach Kenntnis zu melden, und das beanstandete Teil ist franko an uns einzusenden. §§ 377, 378 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Garantieleistungen können von uns so lange verweigert werden, wie der Abnehmer nicht einen mit Rücksicht auf Art und Umfang des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Garantieleistungen für Mängel oder Schäden sind ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass in unsere Erzeugnisse Fremdteile eingebaut, Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen von dritter Seite ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden oder das Gerät nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen, wenn die Gegenforderungen des Abnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferzeit/Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistungen einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ausbleibende Selbstbelieferung berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag. Lieferfristen und Termine beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne ein Verschulden unsererseits nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fest”, "fix” oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind, kann der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach schuldhaftem Verstreichenlassen dieser Nachfrist gerät die Verkäuferin in Verzug. Die Vereinbarung von als "fest, "fix” oder in ähnlicher Weise bezeichneten Fristen oder Terminen ist im Zweifel nicht dahin zu verstehen, dass ihr Verstreichen die Rechtsfolgen der §§ 361 BGB bzw. 376 HGB auslösen soll. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer etwaigen Rechte aus Verzug des Abnehmers um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Obliegenheiten und/oder Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit unserer Leistung haften wir auf Schadensersatz - gleich welcher Art - nur nach Maßgabe der folgenden Ziffer 7. dieser Bedingungen. § 287 BGB findet keine Anwendung. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen, wie etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die nicht, nicht richtige oder verspätete Belieferung durch eigene Lieferanten, berechtigen uns, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; Hindernisse vorübergehender Natur berechtigen uns jedoch nur dazu, die von uns versprochene Leistung für die Dauer der Verhinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Abnehmer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierauf nicht, kann der Abnehmer zurücktreten soweit der Vertrag von unserer Seite nicht bereits teilweise erfüllt ist. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

7. Schadensersatz
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (etwa Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, von Auskunfts- und Beratungspflichten, unerlaubter Handlungen, Produkthaftung - ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz - haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Davon abgesehen ist eine Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit sowie ohne Verschulden ausgeschlossen. Im Falle der Haftung, ausgenommen bei vorsätzlichem Handeln, haftet die Verkäuferin stets für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsregelungen dieser Ziffer 7. gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und etwaiger sonstiger Erfüllungsgehilfen. Betriebsverluste, Zeitverluste, Gewinnverluste oder ähnliche indirekte Verluste, Folgeschäden, die unsere Produkte verursachen, sind generell von der Haftung ausgeschlossen. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Gefahrenübertragung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Templin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselprozesse) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Partnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Neuruppin. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Horn & Deittert GmbH | Stand 10/2019